ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR DIE TEILNAHME AM VERTRIEBSPARTNER PROGRAMM DER
Bownce Vermittlung GmbH & Co.KG
Die Bownce Vermittlung GmbH & Co.KG (auch „Gesellschaft“ genannt) ist ein Vermittlungsgesellschaft der bownce Holding GmbH in Konstanz und vertreibt Produkte der bownce Holding GmbH sowie die bownce Tokens der Bownce Swiss Distribution AG Für die Einzelheiten wird auf das bownce Whitepaper Bezug genommen.
Für den Vertrieb ihrer Produkte und der bownce Tokens hat die Bownce Web3 AG ein Vertriebspartner-Programm aufgelegt. Interessenten können mittels dieses Programms attraktive Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Vertriebspartner erzielen. Hierzu müssen sich die Interessenten als Vertriebspartner registrieren. Grundlage der Einkünfte sind Kommissionen, die durch den Verkauf von Produkten und bownce Token erzielt werden. Ein Vertriebspartner kann Neukunden selbst oder über ein von ihm aufzubauendes Vertriebspartner-Netzwerk werben. Das Vertriebspartner-Programm der Bownce Vermittlung GmbH & Co.KG umfasst in Summe sieben Stufen. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils gültigen Vergütungsplan, dem sog. „partners.bownce“-Vergütungsplan (Anlage).
Die im Folgenden für Vertriebspartner aufgezeigten Rechte und Pflichten gelten in gleicher Weise für Unter-Vertriebspartner. Insofern wird der Begriff „Vertriebspartner“ auch synonym für „Unter-Vertriebspartner“ gebraucht.
1. Registrierung
Jeder Interessent, der ein Vertriebspartner werden möchte, muss sich auf der Website der Bownce Vermittlung GmbH & Co.KG registrieren. Hierfür wird der Link: „partners.bownce“ zur Verfügung gestellt. Für die Registrierung sind anzugeben: Name, Emailadresse, Geburtsdatum, Adresse, ( für alle die nicht in Deutschland gemeldete Personen: Umsatzsteuer ID Nummer) Zudem muss der Vertriebspartner durch Anklicken bestätigen, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner erhalten, gelesen und verstanden hat und als Grundlage für seine Vermittlungstätigkeit akzeptiert. Sobald der Vertriebspartner registriert ist, kann er Neukunden werben. Möchte der Vertriebspartner Unter-Vertriebspartner einsetzen, muss er diese registrieren. Nach der Registrierung muss jeder von einem Vertriebspartner oder Unter-Vertriebspartner eingeschalteter weiterer Unter-Vertriebspartner durch Anklicken ebenfalls bestätigen, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner erhalten, gelesen und verstanden hat und als Grundlage für seine Vermittlungstätigkeit akzeptiert .
Der Vertriebspartner auf Stufe 1 hat die Möglichkeit über den Link alle in der Hierarchie unter ihm stehenden Unter-Vertriebspartner über 6 Stufen einzusehen. Einem neuen Unter-Vertriebspartner werden beim Registrieren die in der Stufenfolge über ihm stehenden Vertriebspartner sichtbar gemacht. So kann jeder Unter-Vertriebspartner erkennen, auf welcher Stufe er steht und welche auf oberen Stufen stehenden Vertriebspartner in Form von Provisionen an Käufen von ihm gewonnener Neukunden partizipieren.
2. Registrierung über falschen Link??
Kommt es beim Vertriebspartner oder eines seiner Unter-Vertriebspartner zu einer Fehlregistrierung (Registrierung nicht mit der eigenen, sondern einer bestehenden anderen Registrierungsnummer), so kann der Vertriebspartner die Fehlregistrierung selbst korrigieren. Eine Korrektur ist jedoch ausgeschlossen, sofern ein Kauf unter der fehlerhaft verwendeten Registrierungsnummer abgeschlossen wird. Die Gesellschaft schließt eine Haftung für entgangene Provisionen infolge einer Fehlregistrierung aus. Zudem ist sie nicht zu einer Umbuchung verpflichtet. Vertriebspartner sind für die ordnungsgemäße Registrierung seiner Unter-Vertriebspartner und geworbener Kunden ausschließlich verantwortlich.
3. Stellung des Vertriebspartners
Der Vertriebspartner wird im Verhältnis zur Gesellschaft als freier und selbständiger Unternehmer tätig. Er handelt auf eigene Rechnung und Gefahr. Der Vertriebspartner unterliegt hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit, also, Wahl von Ort und Zeit und Umfang seines Tätigkeitseinsatzes, keinerlei Weisungen der Gesellschaft. Wenn und soweit er jedoch als Vertriebspartner Kunden für die Produkte der Gesellschaft wirbt, hat er die Vorgaben der Gesellschaft zu beachten, um jeglichen Schaden von der Gesellschaft (wirtschaftliche Schäden, Reputationsschäden) abzuwenden. Insbesondere hat der Vertriebspartner diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen strikt zu befolgen und die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Im Verhältnis zu Kunden handelt er ethisch und moralisch einwandfrei. Hierzu gehört, dass der Vertriebspartner Kunden zu Käufen nicht überredet oder erkennbare Schwächen der Kunden bei Verkaufsgesprächen ausnutzt. Der Vertriebspartner wird alle gesetzlichen Bestimmungen beachten.
Vertriebspartner und Unter-Vertriebspartner sind für die Erfüllung der ihnen obliegenden steuerlichen Verpflichtungen in Bezug auf ihnen ausgezahlte Vermittlungsprovisionen und Vergütungen verantwortlich. Die Gesellschaft tritt für etwaige Steuerpflichten nicht ein.
4. Befugnisse des Vertriebspartners
Der Vertriebspartner ist berechtigt, Neukunden für den Kauf von Produkten der Gesellschaft zu gewinnen. Dabei beschränken sich seine Befugnisse auf eine bloße Weiterempfehlung. Hierzu nutzt der Vertriebspartner ausschließlich die ihm von der Gesellschaft für diese Zwecke überlassenen Marketingunterlagen im Original. Eine Änderung des Designs oder der Inhalte der Marketingunterlagen ist ihm ausdrücklich untersagt. Des Weiteren ist er nicht berechtigt, Angaben zur Gesellschaft oder zu deren Produkten zu machen, die über die Angaben auf der Website der Gesellschaft, in den Marketingunterlagen oder in anderer Weise von der Gesellschaft öffentlich bekannt und zugänglich gemacht sind.
Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, Verträge namens der Gesellschaft Verträge über den Kauf von Produkten mit von ihm geworbenen Neukunden abzuschließen. Er verfügt nicht über die Berechtigung, potenziellen Kunden gegenüber als Vertreter oder Bevollmächtigter der Gesellschaft aufzutreten.
Der Vertriebspartner ist berechtigt, Untervertriebspartner einzusetzen (siehe hierzu den Abschnitt „Untervertriebspartner“).
5. Werbliche Aktivitäten des Vertriebspartners
Dem Vertriebspartner ist es untersagt, für die Gesellschaft und deren Produkten in einer Weise zu werben, die zu einer Verwechslungsmöglichkeit mit der Gesellschaft führen können. Insbesondere darf der Vertriebspartner keine Landingpages oder Social Media Accounts aufbauen und unterhalten, die nach Gestaltung und Inhalt einen Kunden zu der Annahme veranlassen könnten, er habe es mit der Gesellschaft und nicht einem Vertriebspartner zu tun. Anderenfalls könnte ein Vertriebspartner auf diese Weise zu Lasten der Gesellschaft und anderer Vertriebspartner Kunden unverdient abschöpfen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese elementare Regel muss der Vertriebspartner einen pauschalen Schadensersatz (siehe Abschnitt 10. „Pauschalierter Schadensersatz; weiterer Schadensersatz“) zahlen und wird als Vertriebspartner ausgeschlossen.
Im Übrigen ist es dem Vertriebspartner gestattet, Social Media in jeder Form zur Gewinnung von Neukunden einzusetzen. Allerdings muss stets klar und deutlich erkennbar gemacht werden, dass der Vertriebspartner ein „freier und unabhängiger Vertriebspartner der Bownce Vermittlung GmbH & Co.KG ist. Ein solcher Hinweis ist in Übergröße und Warnfarbe auf Websites und Social Media Profilen an gut sichtbarer Stelle und bei Print Medien bereits am Anfang anzubringen. Auch in Videos ist der Hinweis zu Beginn für mehr als 5 Sekunden aufzunehmen.
6. Untersagte Aktivitäten des Vertriebspartners
Überblicksmäßig sind dem Vertriebspartner folgende Handlungen untersagt:
- Ergreifen von werblichen Maßnahmen jeder Art, die zu Verwechslungen mit der Gesellschaft führen können und deshalb dazu geeignet sind, Kunden zum Kauf von Produkten über den Vertriebspartner zu veranlassen (siehe Abschnitt 5.);
- Jede Manipulierung des Vergütungsanspruchs durch „Stacking“ (siehe Abschnitt 9.);
- Jedes Handeln, dass den Vertriebspartner als vertretungsberechtigte Person der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Gesellschaften erscheinen lässt (kein Auftreten im Namen der Gesellschaft oder Verbundunternehmen);
- Änderung von Track Links der Gesellschaft;
- Massenhafter Versand von Werbe-Mails (SPAM) und einzelner Werbe-Mails, wenn der Absender und der werbliche Character der Maßnahme nicht hinreichend erkennbar gemacht werden;
- Abänderung/Ergänzung/Vervielfältigung von Werbemitteln der Gesellschaft;
- Vergleichende Werbung und Einsatz von Negativschlagzeilen;
- Irreführung potentieller Kunden;
- Verhaltensweisen, die zu einer Irrführung von potenziellen Kunden führen können; und
- Vereinnahmung von Kaufpreisen oder anderen Zahlungen jeder Art.
Jeder Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zum sofortigen Ausschluss des Vertriebspartners und/oder Unter-Vertriebspartners. Außerdem löst ein Verstoß die Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes an die Gesellschaft nach Maßgabe des Abschnitts 10. „Pauschalierter Schadensersatz; weiterer Schadensersatz“ aus. Die Gesellschaft behält sich vor, Verstöße zudem strafrechtlich zu verfolgen.
7. Einschaltung von Unter-Vertriebspartnern
Der Vertriebspartner kann Unter-Vertriebspartner über bis zu 6 Stufen einsetzen. Der Vertriebspartner trägt die Verantwortung dafür, dass die Unter-Vertriebspartner die Verpflichtungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner“ sinngemäß einhalten. Der Vertriebspartner muss Unter-Vertriebspartner (alle Stufen) über die aktuellen relevanten Entwicklungen der Gesellschaft, insbesondere über das Vertriebspartner-Programm, das Produktangebot und die Preisgestaltung, informiert halten und die Untervertriebspartner regelmäßig auf Einhaltung der Regeln überprüfen. Die Gesellschaft wird dem Vertriebspartner die dafür notwendigen Informationen auf der Homepage laufend zur Verfügung stellen.
8. Vergütung
Der Vertriebspartner erhält eine Provision für die Werbung von Neukunden durch ihn oder ihm angeschlossener Unter-Vertriebspartner. Kauft ein vom Vertriebspartner oder einem seiner Unter-Vertriebspartner geworbener Neukunde Produkte der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Gesellschaften, erhalten er und die Unter-Vertriebspartner bis zur Stufe des Unter-Vertriebspartners niedrigster Stufe, der den Neukunden geworben hat, eine Vergütung gemäß dem „partners.bownce“-Vergütungsplan. Die Vergütung wird automatisch an die an der Werbung des Neukunden beteiligten Vermittler und Untervermittler nach Maßgabe der sich für die einzelnen Stufen ergebenden Prozentsätze ermittelt und in dem Vertriebspartner-Konto ausgewiesen. Die Auszahlung von Provisionen erfolgen stets erst 15 Kalendertage nach Einbuchung auf dem Vertriebspartner-Konto. Darüber hinaus kann ein Vertriebspartner auch einen Bonus erhalten. Die Mindestauszahlung beträgt EUR 50. Transaktionsgebühren, die bei der Auszahlung von Provisionen an den Vertriebspartner und Unter-Vertriebspartner anfallen, werden von der Auszahlungssumme abgezogen. Sobald eine Auszahlungstransaktion abgeschlossen wird, erhält der jeweilige Vertriebspartner und/oder Unter-Vertriebspartner eine Bestätigungs-E-Mail. Für die weiteren Einzelheiten des Vergütungssystems wird auf den „partners.bownce“-Vergütungsplan, der als Anlage beigefügt ist, verwiesen.
Provisionsansprüche auf noch nicht ausbezahlte Vergütungen gehen unter, wenn zwar ein Vertrag mit einem Neukunden zustande gekommen ist, aber später rückabgewickelt oder storniert wurde. Wenn Provisionen ausgezahlt wurden, gehen nachträgliche Rückabwicklungen oder Stornierungen von Geschäften mit Neukunden zu Lasten der Gesellschaft.
9. Manipulierung des Vergütungsanspruchs („Stacking“)
Eine häufige Form der Manipulation mehrstufiger Vergütungssysteme wie das der Gesellschaft besteht darin, dass Vertriebspartner in ihre vertikale Unter-Vertriebspartnerstruktur „unechte“ Unter-Vertriebspartner aufnehmen. Ziel ist es dabei durch eine Verlängerung der vertikalen Line der Untervertriebspartner die Provisionseinnahmen zu erhöhen. Das Vorgehen besteht darin, dass z.B. auf der untersten oder auf einer unteren Ebene der Vertriebsstruktur „echte“ Untervertriebspartner platziert werden und die weiteren Stufen bis zum ursprünglichen Vertriebspartner mit „unechten“ Untervertriebspartnern aufgefüllt werden. Typischer Weise werden Ehepartner und Kinder des Vertriebspartners eingeschaltet.
Zur Vermeidung dieser Manipulation ist das Stacking strengstens untersagt. Im Falle der Zuwiderhandlung hat der Vertriebspartner einen pauschalen Schadensersatz siehe Abschnitt 10. zu zahlen. Außerdem muss er mit einer Strafanzeige wegen Betruges rechnen.
10. Pauschalierter Schadensersatz; weiterer Schadensersatz
Wenn ein Vertriebspartner oder Unter-Vertriebspartner gegen Abschnitt 6. „Untersagte Aktivitäten des Vertriebspartners“ verstößt, schuldet er der Gesellschaft einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000 pro Einzelfall. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schaden gerichtlich einzufordern.
11. Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsrechtlich ist die Tätigkeit eines Vertriebspartners und Unter-Vertriebspartners nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als selbständige Erwerbstätigkeit zu beurteilen.
Jeder Vertriebspartner und ggf. Unter-Vertriebspartner ist verpflichtet zu prüfen, ob er für sich und gegebenenfalls für die von ihm geworbenen Unter-Vertriebspartner jeder Stufe Sozialversicherungsbeiträge (wie AHV, IV, EO, ALV usw. für die Schweiz) zu entrichten hat. Für Vertriebspartner und Unter-Vertriebspartner aus anderen Ländern als der Schweiz gilt entsprechendes im Hinblick auf die dort bestehenden Sozialversicherungssysteme.
Die Gesellschaft schuldet dem Vertriebspartnern und Unter-Vertriebspartnern gleich welcher Stufe keine Sozialversicherungsbeiträge oder anderweitige Entschädigungsleistungen, namentlich bei Ferien, Krankheit, Unfall Invalidität oder Tod.
12. Umsatzsteuer; Abzugssteuern
Wenn ein Vertriebspartner und Unter-Vertriebspartner mit seinen Vermittlungsleistungen umsatzsteuerpflichtig ist, hat er sich umsatzsteuerlich anzumelden und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis der Gesellschaft zu erteilen. Wenn der Vertriebspartner oder Unter-Vertriebspartner unter eine Kleinunternehmerregelung fällt, muss er dies der Gesellschaft anzeigen und bei Überschreiten der entsprechenden betragsmäßigen Grenze der Gesellschaft unter Übermittlung seiner Steuernummer mitteilen.
Sollte ein Vertriebspartner oder Untervertriebspartner nach dem jeweiligen ausländischen Recht als Arbeitnehmer der Gesellschaft qualifizieren, stellt er die Gesellschaft finanziell von der Verpflichtung zur Zahlung dieser Abzugssteuern frei und erstattet ggf. allfällig von der Gesellschaft entrichtete Beträge.
13. Dauer; Kündigung
Die Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und Vertriebspartnern sowie Unter-Vertriebspartnern wird auf unbestimmte Dauer eingegangen.
Die Zusammenarbeit kann von jeder Seite durch Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen beendet werden. Hierzu ist die schriftliche Mitteilung der Kündigung notwendig. Schriftlich bedeutet jede Mitteilung in lesbarer und aufbewahrbarer Form, also E-Mail, SMS, WhatsApp etc.
Im Falle eines wichtigen Grundes kann die Gesellschaft die Zusammenarbeit fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertriebspartner oder Unter-Vertriebspartner gegen Abschnitt 6. „Untersagte Aktivitäten des Vertriebspartners“ verstößt. Auch Vertriebspartner oder Unter-Vertriebspartner haben das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Gesellschaft gegen ihre Verpflichtung zur Auszahlung fälliger Vermittlungsprovisionen verstößt.
Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung entstandene Provisionsansprüche bleiben dem Vertriebspartner oder Unter-Vertriebspartner erhalten. Vergütungsansprüche nach gültigem Vergütungsplan bleiben noch für drei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit erhalten und entfallen danach ersatzlos.
Im Falle der Kündigung der Zusammenarbeit mit einem Vertriebspartner oder Unter-Vertriebspartner durch die Gesellschaft wegen eines wichtigen Grundes stehen dem Vertriebspartner oder Unter-Vertriebspartner keinerlei Provisions- oder Entschädigungsansprüche zu. Das gilt insbesondere auch für bereits nach dem „partners.bownce“-Vergütungsplan entstandene Vergütungsansprüche.
Jeder Vertriebspartner und Unter-Vertriebspartner erkennt an und bestätigt, dass er auf Entschädigungsansprüche für von ihm geworbene Kunden für die Zeit nach einer kündigungsbedingten Beendigung der Zusammenarbeit gleich welcher Art einschränkungslos verzichtet.
14. Datenschutz; Vertraulichkeit
Jeder Vertriebspartner und Unter-Vertriebspartner hat die maßgeblichen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Das gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Darüber hinaus muss er die Vertraulichkeit wahren, insbesondere über alle betrieblichen und geschäftlichen Daten der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen, über die er im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt, Stillschweigen bewahren, es sei denn, diese Daten sind öffentlich zugänglich. Zudem sind vertrauliche Daten, Informationen und Unterlagen so zu schützen, dass unbefugte Dritte keine Einsicht nehmen können bzw. keinen Zugriff haben. Diese Pflichten sind auch nach Beendigung dieser Vereinbarung einzuhalten.
15. Abtretung
Ein Vertriebspartner oder Untervertriebspartner ist nicht berechtigt, Provisionsforderungen oder andere Forderungen an Dritte ganz oder teilweise abzutreten, ausgenommen die Gesellschaft erteilt hierzu ihre vorherige schriftliche Zustimmung.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Diese Vereinbarung untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Konstanz. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte in Zürich.
17. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des „partners.bownce“-Vergütungsplans
Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des „partners.bownce“-Vergütungsplans mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Solche künftig geänderten oder ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gegenüber Vertriebspartnern und Unter-Vertriebspartnern nur wirksam, wenn diese den Vertriebspartnern und Untervertriebspartnern online bekannt gemacht wurden und von diesen online durch Anklicken als akzeptiert angenommen wurden.
18. Änderungsvorbehalt
Sollten sich einzelne Bedingungen als ungültig erweisen, werden dadurch die übrigen Bedingungen nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht oder, sofern dies nicht möglich ist, diesem möglichst nahekommt. Über eine solche Ersatzregelung haben sich die Parteien innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit nach Treu und Glauben zu verständigen. Gleiches gilt, sofern eine Regelunglücke festgestellt wird.
Anhang: „partners.bownce“-Vergütungsplan